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01.03.2019

Mitteilung 1/19 über das Angeln an der Talsperre Quitzdorf


1. Was ändert sich ab 01.03.2019
Antwort:
Der Fischereiausübungsberechtigte beantragte eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs.3 i.V.m. § 17 SächsFischVO .Dieser Ausnahmegenehmigung wurde stattgegeben und tritt am 01.03.2019 in Kraft.
Der Fischereiausübungsberechtigte legt gesondert fest:



2. Was ändert sich den auf dem Erlaubnisschein?
Antwort:
Die Ausnahmegenehmigung der SächsFischVO (Seite 1-der Mitteilung 1/19)
3. Was ist mit den anderen Regelungen gemäß Erlaubnisschein?
Antwort:
Es wurden lediglich die Schonzeiten (Raubfisch etc.) und Mindestmaße gem.SächsFischVo außer Kraft gesetzt.
Ebenso die Mitnahmepflicht aller gefangenen Fische. Die Eintragung der Fänge hat in der Fangkarte des Erlaubnisscheins für das Angeln an der Talsperre Quitzdorf zu erfolgen.
Alle anderen Hinweise und Besonderheiten (Punkt 1 bis 11)werden bei Verstößen durch die zuständigen Kontrollorgane (LTV, Mitarbeiter des Fischereiausübungsberechtigten, Polizei, Ordnungsamt, staatliche Fischereiaufsicht) zur Anzeige gebracht.



4. Wo trage ich meine gefangenen Fische ein?
Antwort:
Mitglieder des Anglerverband Elbflorenz, die im Besitz des Erlaubnisscheins sind und Angler die eine Tages-/Wochen-oder Jahreskarte erwerben, bestätigen den Erlaubnisvertrag mit Ihren Rechten und Pflichten. Hierbei erwerben sie auch die Fangkarte für die Talsperre Quitzdorf. Diese ist auszufüllen. Ein Eintrag im Fangbuch des LVSA ist nicht zulässig, da die Talsperre Quitzdorf kein Gewässer des LVSA ist.



5. Was mache ich mit meiner Fangkarte?
Antwort:
Die ausgefüllte Fangkarte gebe ich bis 15.01.2020 in der Verkaufsstelle ab, wo ich diese erworben habe, oder sende diese zu.
6. Darf ich lebende Köderfische verwenden?
Antwort:
Grundsätzlich ist die Verwendung von lebendem Köderfisch verboten.
7. Was passiert z.b. wenn ich einen untermäßigen Zander fange?
Antwort:
Mitnahmepflicht , da die Schonzeiten und Mindestmaße aufgehoben wurden zum 01.03.2019.
8. Darf ich meine gefangenen Fische umsetzen?
Antwort:
Nein, ein umsetzen der Fische in andere Gewässer ist verboten. Ein Umsetzen von Fischen ist in ganz Sachsen ohne behördlicher Genehmigung verboten.
Lediglich hat der Angler die Genehmigung seine am Gewässer gefangenen Köderfische in einem geeigneten Transportbehälter zu transportieren und vor dem Angeln auf Raubfisch fachgerecht mit einem Kiemenschnitt zu töten.
9. Darf ich meine gefangenen Fische verkaufen?
Antwort:
Ein Verkauf gefangener Fische ist verboten. (Gewässerordnung LVSA Punkt 1.6)10. Darf ich überall jetzt angeln?
Antwort:
Nein, hier gelten die bereits bekannten Hinweise und Besonderheiten auf dem Erlaubnisschein TSQ unter Punkt 2,3,4 .
11.Darf ich Schleppangeln?
Antwort:


Die Ausübung der Schleppangelei ist an der Talsperre Quitzdorf verboten.



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